• AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der müller+krahmer GmbH, Könitzer Straße 14, 07338 Kaulsdorf

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der müller+krahmer GmbH regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der müller+krahmer GmbH und dem Kunden. Die Geltung abweichender Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn die müller+krahmer GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Lieferung und Versand

Alle Angebote, Empfehlungen und Kostenkalkulationen der müller+krahmer GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Die müller+krahmer GmbH ist berechtigt, Teillieferungen und Lieferungen von Prototypen vorzunehmen. Leistungen, Dokumentationen, Quellcodes und Support sind im Lieferumfang nur dann enthalten, wenn diese explizit angeboten und bestellt werden.
Alle von der müller+krahmer GmbH genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, daß ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Vereinbarte Liefertermine gelten mit dem Datum der Auftragsbestätigung und verschieben sich entsprechend, wenn der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen verlangt. Sofern die erforderliche Mitwirkungshandlung des Kunden oder eines von ihm beauftragten Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird oder sonstige Umstände eintreten, die eine Einhaltung des Liefertermins nicht ermöglichen, welche die müller+krahmer GmbH nicht zu vertreten hat, haftet die müller+krahmer GmbH nicht für die hierdurch entstehende Verzögerung.

3. Zahlungsbedingungen

Fälligkeit tritt sofort mit Rechnungsstellung ein. Abweichend vereinbarte Zahlungsziele werden in Rechnungen schriftlich ausgewiesen. Der Kunde gerät automatisch und auch ohne vorherige Mahnung in Verzug, wenn die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang beglichen ist. Bei Eintritt des Verzugs ist die müller+krahmer GmbH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Darüber hinaus werden – vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens – Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Rücktritt / Annahmeverzug

Sofern zur Erbringung der Leistungen notwendige, jedoch nicht von der müller+krahmer GmbH nicht selbst hergestellte Komponenten Gegenstand des Vertrags sind, ist die müller+krahmer GmbH zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit eine Lieferung durch den jeweiligen Lieferanten nicht erfolgt. Dies gilt jedoch nur, soweit die müller+krahmer GmbH die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird der Kunde umgehend über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert und seine bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits erbrachte Gegenleistung erstattet.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt dieser schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die müller+krahmer GmbH berechtigt, für den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Aufrechnung / Zurück­­behaltungs­recht / Abtretung

Der Kunde kann gegen Ansprüche der müller+krahmer GmbH nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Kunden auf diesem Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Ansprüche der müller+krahmer GmbH ist zulässig, wenn die Forderung des Kunden auf diesem Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder unstrittig ist.
Eine Abtretung bzw. Übertragung von Forderungen, Rechten oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die müller+krahmer GmbH.

6. Leistungserbringung

Die Leistungserbringung durch die müller+krahmer GmbH erfolgt in mehreren Schritten. Hierfür gelten folgende Regelungen:

6.1. Angebot

Soweit individuell vertraglich nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, ein Lastenheft mit Anforderungskatalog zu vorzulegen, auf dessen Basis die müller+krahmer GmbH ein Angebot mit Feinkalkulation erstellt. Soweit vereinbart wird, daß auch das Lastenheft seitens der müller+krahmer GmbH bearbeitet wird, ist diese Leistung gesondert zu vergüten. Die vom Kunden als endgültig erklärte Version wird Bestandteil des Vertrages.

6.2. Pflichtenheft­erstellung

Auf Grundlage dieses Angebotes werden die Kundenanforderungen in ein Pflichtenheft mit Feinkonzept, Meilenstein- und Zeitplan eingearbeitet. Mit Abnahme dieses Pflichtenheftes durch den Kunden ist die erste Abschlagszahlung – soweit nicht anders vereinbart in Höhe von 30 % der Gesamtsumme – fällig. Bei Ablehnung des Pflichtenheftes hat die müller+krahmer GmbH das Recht zur zweimaligen Nachbesserung. Soweit danach eine Abnahme nicht erfolgt, zahlt der Kunde die vereinbarte Vergütung für das Pflichtenheft, der Vertrag gilt als beendet.

6.3. Umsetzung

Mit der Abnahme des Pflichtenheftes beginnt die Umsetzung. Der Kunde erhält ein oder mehrere Prototypen zur Beurteilung der Zielerfüllung. Änderungen und Abweichungen bedürften der Zustimmung beider Parteien. Bei Erweiterungen oder Änderungen an bereits realisierten Programmteilen erfolgt per E-Mail ein Erweiterungsangebot inklusive Kostenvoranschlag und Zeitplanung, welches der Kunde schriftlich zumindest per E-Mail beauftragen muß. Bei der Abnahme werden die definierten Anforderungen mit den realen Funktionen der Applikation mittels schriftlichen Abnahmeprotokolls zusammen mit dem Kunden abgeglichen. Die Abnahme erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung und Mitteilung an den Kunden. Der Kunde ist zur Abnahme des Produktes verpflichtet, wobei die Abnahmen oder Teilabnahmen gemäß Meilensteinplan untergliedert sind. Soweit im Lieferumfang eine Mitarbeiterunterweisung oder Schulung enthalten ist, findet diese während der Inbetriebnahme und Abnahme statt. Zur Inbetriebnahme und Abnahme sind kundenseitig die im Pflichtenheft definierten Voraussetzungen zu schaffen, sowie geforderte Hilfsmittel, Muster, Anlagen und geeignetes Personal beizustellen. Die Abnahme gilt als erfolgt, sofern der Kunde das Abnahmeprotokoll ohne offene Punkte abzeichnet oder die Abnahme innerhalb der genannten Frist und ohne Angabe von Gründen nicht durchführt. Bestehen wesentliche Abweichungen, werden die offenen Punkte schriftlich im Abnahmeprotokoll festgehalten und eine Vorabnahme mit Mängeln bescheinigt. Die Abweichungen werden in angemessener Frist von der müller+krahmer GmbH beseitigt und das Ergebnis zur erneuten Abnahme vorgelegt. Die Abnahme gilt spätestens mit Zahlung oder Nutzung des Produktes als erfolgt.

6.4. Support

Nach erfolgter Abnahme kann der Kunde das beauftragte Supportkontingent abrufen. Dies wird in einem Leistungsbericht schriftlich protokolliert. Supportanfragen, welche eindeutig auf einen bis dahin versteckten Fehler zurückzuführen sind, tragen nicht zur Reduzierung des Supportkontingents bei. Gleiches gilt für kundenseitige Rückmeldung mit Verbesserungsvorschlägen für den kontinuierlichen Software-Verbesserungsprozeß. Verbesserungen am Produkt erhält der Kunde mit dem nächsten regulären Update ausgeliefert. Ein Rechtsanspruch auf die Umsetzung der Verbesserungsvorschläge besteht nicht. Diese ist freiwillig.

7. Lizenzierung

Das Eigentum an der müller+krahmer GmbH entwickelten Software geht nicht auf den Kunden über. Dieser erhält vielmehr ein Nutzungsrecht in Form einer Einzelplatz-Lizenz zur Installation und Verwendung auf einem projektspezifischen und bei Auftragsvergabe definierten Zielsystem. Abweichende Nutzungsrechte müssen ausdrücklich und schriftlich zwischen der müller+krahmer GmbH und dem Kunden vereinbart werden. Alle Urheber- und Schutzrechte sowie die Rechte zur Vervielfältigung und Bearbeitung der Quellen verbleiben bei der müller+krahmer GmbH. Bei Zukauf von Quellcodes behält sich die müller+krahmer GmbH vor, nicht kundenspezifische Codeteile zu verschlüsseln oder mit weiteren Schutzmaßnahmen zu versehen. Die Weitergabe von Applikationen und Quellen an Dritte oder der Einsatz an nicht definierten Zielsystemen ist ohne schriftliche Genehmigung der müller+krahmer GmbH untersagt. Der Kunde hat geeignete Maßnahmen zu treffen, daß die jeweils vereinbarten und bestehenden Lizenz- und Urheberrechte weder durch ihn noch durch Dritte verletzt werden. Bei Verstößen gegen die Nutzungs- und Lizenzvereinbarungen hat der Kunde für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in fünffacher Höhe der Lizenzgebühr zu zahlen, wobei sich die müller+krahmer GmbH die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens vorbehält. Sofern für die Realisierung eines Projektes Software oder Komponenten von Dritten eingesetzt werden, gelten für diese Projekte die Bedingungen des jeweiligen Herstellers. Zur Veräußerung der Produkte ist der Kunde nicht berechtigt.

8. Haftung und Gewährleistung

Die müller+krahmer GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet die müller+krahmer GmbH nur bei Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, wobei die Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Gleiches gilt für die Haftung der müller+krahmer GmbH für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Eine Haftung der müller+krahmer GmbH ist ausgeschlossen, soweit Schäden infolge von Fehlbedienung oder Nichtbeachtung von Bedienungsanleitungen auf Seiten des Kunden entstehen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Gewährleistung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf 12 Monate ab Abnahme durch den Kunden begrenzt. Dies gilt nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und/oder arglistiges Verschweigen eines Mangels. Die Gewährleistung umfaßt nicht die Beseitigung von Fehlern, welche durch äußere Einflüsse, Parametrierungs- oder Bedienungsfehler entstehen. Soweit der Kunde Software oder Komponenten selbst verändert oder durch Dritte verändern läßt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Für etwaige Mängel leistet die müller+krahmer GmbH nach Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist durch den Kunden schriftlich anzuzeigen.

9. Geheimhaltungs­pflicht

Die müller+krahmer GmbH und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten, soweit nicht gesetzliche Ansprüche Dritter diesbezüglich greifen. Unterlagen, Quellcode und andere Informationen, die der Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Die Verwendung von Kundendaten für eigene werbliche Zwecke in ähnlichen Produktsegmenten ist nicht ausgeschlossen. Der Kunde kann dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne daß für den Widerspruch weitere Kosten als für die Ermittlung nach den Basistarifen entstehen.

10. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Schriftform­erfordernis

Der Gerichtsstand ist Saalfeld. Die Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der jeweilige Firmensitz der müller+krahmer GmbH. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmung dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.